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Beamtendarlehen für den öff. Dienst

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Alimentationsprinzip

Die heutigen Beamtenberufe und der Status von Beamten als Diener des Staates geht auf Regelungen des Staates Preußen unter der Regierung Friedrich Wilhelm I aus dem späten 18. Jahrhundert zurück. Über viele Jahre hinweg entwickelten sich davon ausgehend die Grundsätze des Berufsbeamtentums und der damit verbundenen heutigen Beamtenberufe.

 

Zusammengefasst sind die Wichtigsten davon im Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verankert. An diesen sogenannten „hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums“ (Art. 33 Abs. 5 GG) orientieren sich die weiteren dienstrechtlichen Bedingungen des Beamtentums. Sie definieren die besonderen Rechte und Pflichten des Beamtentums.

 

Hierzu gehören die Definition des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die Treuepflicht, das Verbot zu streiken, die lebenslange Anstellung, Pflicht zu Neutralität seitens des Beamten und Pflicht zur Fürsorge seitens des Dienstherren.

 

Ein wesentlicher Punkt ist das Alimentationsprinzip. Beamte und ihre Familien müssen von Seiten des Dienstherren einen ihrem Amt angemessenen Unterhalt erhalten. Dieser muss so bemessen werden, dass wirtschaftlichen Überlegungen, die im Widerspruch zur Neutralität des Beamten stehen, bei der Ausführung des Amtes kein Raum gegeben wird. Dies soll eine rechtsstaatliche und funktionsfähige Administration garantieren (BVerfGE 44, 265).

 

Außer dem Artikel 33 des Grundgesetzes sind die wichtigsten Prinzipien des Beamtenrechts im Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), dem Bundesbeamtengesetz (BBG) und den Besoldungsgesetzen des Bundes (BBesG) und der Länder zu finden.