Der Amtsanwalt

In Deutschland ist ein Amtsanwalt in das Berufsfeld der Justiz einzuordnen. Ein Amtsanwalt ist gewöhnlich ein Beamter, der im gehobenen Justizdienst tätig ist. Dabei nimmt er bestimmte Tätigkeiten und Aufgaben eines Staatsanwaltes wahr.
Zu den Aufgaben zählen unter anderem das Leiten bei Ermittlungen, die Erhebung von Anklagen und das Vertreten der Staatsanwaltschaft vor Gericht.


Das Tätigkeitsfeld des Amtsanwaltes liegt vornehmlich bei kleineren bis mittleren Delikten.
Ein Amtsanwalt ist nach § 142 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetztes und der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA) für bestimmte Tätigkeiten zuständig. Die OrgStA ist zwischen den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

In Baden-Württemberg sowie in Hamburg ist es dem Amtsanwalt befugt, vor dem Schöffengericht, welches bei Strafverfahren und anschließender Freiheitsstrafe tätig wird, beispielsweise bei Sexualdelikten oder Brandstiftung, aufzutreten.
In vielen Bundesländern ist der Amtsanwalt bei Verfahren vor dem Strafrichter tätig. In Bayern und Sachsen wird ein Amtsanwalt geringfügiger bei der Staatsanwaltschaft eingesetzt.

Ausbildung und Besoldung eines Amtsanwaltes

Als Amtsanwalt tätige Personen setzen eine vorherige Tätigkeit als Rechtspfleger voraus, wobei diese bereits zu Justizbeamten ernannt worden sind.
Für das Berufsbild eines Amtsanwaltes gehört die Absolvierung einer Zusatzausbildung, die insgesamt 15 Monate beansprucht. Die Zusatzausbildung wird an der Fachhochschule für Rechtspflege in Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel absolviert.
Nach erfolgreicher Benennung zum Amtsanwalt können Amtsanwälte zum Oberamtsanwalt oder zum Ersten Oberamtsanwalt befördert werden.
Dabei werden Amtsanwälte in die Besoldungsgruppe A12, Oberamtsanwälte in A13 sowie Berliner Erste Oberamtsanwälte in A14 eingruppiert.
Der Deutsche Amtsanwaltsverein e.V. ist für die Berufsvertretung der Amtsanwälte zuständig.

Der Einsatz von Rechtsreferendaren

Rechtsreferendare können ebenso die Tätigkeiten eines Amtsanwaltes, in bestimmten Bereichen begrenzt, wahrnehmen. Dies ist nach § 142 Abs. 3 GVG geregelt.
Bei Sitzungen vor dem Strafrichter können Rechtsreferendare als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eingesetzt werden. Rechtsreferendare besitzen bei gerichtlichen Sitzungen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Amtsanwalt, jedoch obliegt ihnen bei bestimmten Prozesshandlungen eine Handlungseinschränkung. Dann sind Rechtsreferendare verpflichtet mit dem Staatsanwalt Rücksprache zu nehmen. Sollte es zu keiner Rücksprache kommen und die Handlungseinschränkung seitens des Rechtsreferendares missachtet werden, droht ihm ein Disziplinarverfahren.

Sonstiges

Amtsanwälte können aufgrund ihrer Stellung im öffentlichen Dienst gesonderte Konditionen bei Krediten wahrnehmen. Das Beamtendarlehen bietet Beamten eine minimale Verzinsung trotz höherer Darlehenssumme. Kleine Monatsraten können somit beansprucht werden.