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Beamtendarlehen für den öff. Dienst

Wir vermitteln Beamtendarlehen für den öffentlichen Dienst:

» Kredit für Beamte

» Kredit für Lehrer

» Kredit für Angestellte

» Kredit für Akademiker

» Kredit für Pensionäre

» Kredit für Soldaten

» Kredit für Richter

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Bundesbeamtengesetz BBG § 3 Begrifflichkeit

1. Die oberste Dienstbehörde eines Beamten ist diejenige Dienstbehörde, in dem der Beamte seine Tätigkeit wahrnimmt.

2. Dienstvorgesetzter ist derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen und Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

3. Vorgesetzer ist dejenige mit dem Recht zur dienstlichen Anordnung.

4. Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft kann nach dem Verwaltungsaufbau bestimmt werden.

 

Informationen für Beamte der Länder:

Beamte der einzelnen Länder unterliegen dem Beamtengesetz des jeweiligen Landes.