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Beamtendarlehen für den öff. Dienst

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» Kredit für Lehrer

» Kredit für Angestellte

» Kredit für Akademiker

» Kredit für Pensionäre

» Kredit für Soldaten

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Heutiges Beamtenrecht

Beamtengesetze des Bundes (Bundesbeamtengesetz BBG), der Länder und Städte bzw. Gemeinden regeln als Teil des Verwaltungsrechts das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamtentums.

Das Beamtenstatusgesetz vom 1. April 2009 beinhaltet die Rahmenordnung der einzelnen Länderordnungen.

Das Grundgesetz regelt das Beamtenverhältnis in Artikel 33, Abs. 5. Demnach übernehmen Beamte unparteiisch hoheitliche Aufgaben, welche aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht an Personen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen übertragen werden dürfen.


Der Beamte steht durch sein Dienstverhältnis in einem besonderen Verhältnis zum Staat.

Zu Beginn seiner Laufbahn legt er einen Diensteid ab. Als Repräsentant des Staates sind seine Grundrechte, etwa das Streikrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt. Um das Ansehen des Staates nicht zu gefährden, bestehen Verhaltenspflichten auch außerhalb des Dienstes. Beamte sind zur Gesetzestreue und im Normalfall zum Gehorsam gegenüber ihren Vorgesetzten verpflichtet.