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Beamtendarlehen für den öff. Dienst

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Voraussetzungen und Bedingungen des Beamtenverhältnisses

Begründet wird das Beamtenverhältnis durch Ernennung, d.h. durch die Aushändigung einer Ernennungsurkunde und deren widerspruchsloser Entgegennahme. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind Kriterien der Ernennung. Das Dienstverhältnis des Beamten entsteht nicht durch einen Arbeitsvertrag.

Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Zum Beamten ernannt werden kann, wer nach Artikel 116 des Grundgesetzes Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzt. Garantiert werden soll damit die Verbindlichkeit der freiheitlich demokratischen Grundordnung und einer der Laufbahn angemessenen Vorbildung.

Der Beamte muss körperlich, geistig und charakterlich dienstfähig sein, darf nicht vorbestraft sein und muss in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Für bestimmte Aufgaben können nur deutsche Staatsbürger zu Beamten ernannt werden, in anderen Fällen, etwa bei der Berufung auf Professuren, kann von der Staatsangehörigkeit abgesehen werden.


Jede Veränderung des Dienstverhältnisses eines Beamten, etwa eine Beförderung oder die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Dienstverhältnis, bedarf einer neuen Ernennung.


Mitglieder der Legislative, also Abgeordnete des Bundes- oder eines Landtages, können aufgrund der Trennung von Amt und Mandat nicht zugleich Beamte der Exekutive sein. Entsprechend ruhen die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten für die Zeit ihrer Tätigkeit als Abgeordnete.

Beendigung des Beamtenverhältnisses


Ein Beamter befindet sich nicht in einem Arbeitsverhältnis, er kann daher weder kündigen noch gekündigt werden. Es ist jedoch möglich, die Entlassung zu beantragen. Gegen den eigenen Willen kann ein Beamter nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, bei Dienstunfähigkeit oder nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsentzug von  mindestens 12 Monaten entlassen werden.


Die Ernennung zum Beamten kann auf Widerruf, auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit erfolgen.


Ein Beamter auf Widerruf befindet sich im Vorbereitungsdienst. Er wird als Anwärter oder Referendar bezeichnet. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, sobald er die Laufbahnprüfung erfolgreich abgelegt oder aber endgültig nicht bestanden hat.

Ein Beamter auf Probe hat die Laufbahnprüfung bereits abgeschlossen und ist für eine spätere Anstellung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen. Auch wer für ein Amt mit leitender Funktion vorgesehen ist und zuvor noch nicht Beamter war, wird zum Beamten auf Probe ernannt. Nach dem Ende der Probezeit wird der Beamte im Normalfall auf Lebenszeit berufen. Dem geht eine Beurteilung der Eignung durch den Dienstvorgesetzten voraus.

Seltener kommt eine Ernennung zum Beamten auf Zeit vor. Dies ist etwa der Fall, bei gewählten kommunalen Ämtern wie Landrat, Bürgermeister etc. oder in bestimmten Leitungsfunktionen, wie Kanzler einer Universität. Also dann, wenn die zeitliche Befristung der Übernahme bestimmter Aufgaben von vornherein klar ist. Wissenschaftler können grundsätzlich zu Beamten auf Zeit ernannt werden.