Besoldung und soziale Absicherung von Beamten, Soldaten und Richter
Anstelle eines Arbeitslohnes werden Beamte, Berufssoldaten und Richter besoldet. Auch Lehrer, Akademiker, Polizisten und Feuerwehrmänner sowie Postbeamte können zur Berufsgruppe der Beamten gehören und demnach besoldet werden.
Die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe ergibt sich aus der Laufbahngruppe, der Qualifizierung und der Erfahrung des Beamten. Dabei gelten vier verschiedene Besoldungsordnungen (Besoldungsordnung A, B, R, W) je nach Tätigkeitsbereich des Beamten.
Beamte sind weder gesetzlich krankenversicherungspflichtig noch rentenversicherungspflichtig. Sie erhalten ihre Ruhegehaltsbezüge unter anderem aus einem Versorgungsfonds, bei dem sie im Laufe ihres aktven Arbeitslebens monatlich 0,2 Prozent des Grundgehalts eingezahlt haben. In einigen Bundesländern wurde jedoch nun die Versorgungsrücklage ab 2018 zeitweilig abgeschafft.
Im Krankheitsfall erhalten Beamte eine Beihilfe des Dienstherren und sind in der Regel über eine Private Krankenversicherung (PKV) abgesichert. Eine Pflicht zur privaten Krankenversicherung besteht nicht, allerdings ist dies die gängigste Form der Absicherung unter den Beamten.
Besoldungsunterschiede Beamte in A 13
Insgesamt gibt es in Deutschland 1,3 Millionen Beamte, die von Bund und Ländern besoldet werden. Gemäß dem DGB-Besoldungsreport, der die drei Besoldungsgruppen A 7, A 9 und A 13 untersucht, werden die Beamten teilweise sehr unterschiedlich zwischen den Ländern vergütet. Dies hängt nicht nur davon ab, welche Laufbahn (zum Beispiel: Gymnasiallehrer, Polizeibeamter, Gerichtsvollzieher, Lehrer) sie ergriffen haben, sondern eben auch, in welchem Bundesland sie tätig sind. Die Länder sind seit der Föderalismusreform befugt, selbst die Höhe der Beamtenbesoldung festzulegen. Die festgelegte Besoldung wird dann in Besoldungstabellen veröffentlicht. Die nachfolgenden Werte der Beamtenbesoldung betreffen die Besoldungsgruppe A 13.
Jahresbruttobesoldung von Beamten in der A 13
Bundesland | Besoldung A13 (2017) | Besoldung A13 (2018) |
Bund | 63.974,04 € | 66.013,12 € |
Bayern | 62.736,41 € | 61.035,72 € |
Baden-Württemberg | 61.307,28 € | 62.952,00 € |
Sachsen | 60.854,80 € | 64.399,56 € |
Mecklenburg-Vorpommern | 60.433,25 € | 60.433,25 € |
Niedersachsen | 60.145,82 € | 60.882,24 € |
Thüringen | 59.862,36 € | 59.816,52 € |
Hessen | 59.796,70 € | 58.307,04 € |
Nordrhein-Westfalen | 59.590,43 € | 61.095,12 € |
Sachsen-Anhalt | 59.452,20 € | 60.973,80 € |
Hamburg | 59.316,36 € | 60.613,08 € |
Schleswig-Holstein | 58.874,28 € | 60.262,44 € |
Bremen | 58.589,04 € | 60.072,60 € |
Brandenburg | 58.395,84 € | 60.462,36 € |
Saarland | 58.172,16 € | 59.615,16 € |
Rheinland-Pfalz | 57.928,44 € | 59.406,60 € |
Berlin | 57.061,00 € | 58.677,24 € |
Quelle: erste Spalte 2017: statista.com; Spalte 2018: eigene Berechnung anhand A 13 letzte Stufe des jeweiligen Bundeslandes
Besoldungstabellen von Bund und Länder 2018
Nachfolgend werden alle Besoldungstabellen der Bundesländer und des Bundes aufgelistet. In den Besoldungstabellen ist lediglich das Grundgehalt angegeben. Familienzuschläge, sonstige Zulagen und Zuschläge sind nicht mit inbegriffen! In einigen Bundesländern kann bereits die Sonderzahlung mit in das Grundgehalt eingerechnet sein. Dies sind alle Bundesländer, bei denen eine monatliche Auszahlung der Sonderzahlung im Besoldungsgesetz verankert ist. Bei allen anderen Bundesländern, bei denen das Weihnachtsgeld als Einmalzahlung am Ende des Jahres gezahlt wird, ist die Sonderzahlung nicht mit in das Grundgehalt eingerechnet.
» Bund (gültig ab 01.03.2018) Neu
» Baden-Württemberg (gültig ab 01.06.2018) Neu
» Bayern (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Berlin (gültig ab 01.08.2018) Neu
» Brandenburg (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Bremen (gültig ab 01.07.2018) Neu
» Hamburg (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Hessen (ab den 01.02.2018) Neu
» Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Niedersachsen (gültig ab 01.06.2018) Neu
» Nordrhein-Westfalen (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Rheinland-Pfalz (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Saarland (gültig ab 01.09.2018) Neu
» Sachsen (gültig ab 01.01.2018) Neu
» Sachsen-Anhalt (gültig ab 01.01.2018) Neu