Kreditkündigung durch Bank nicht immer wirksam

Kreditnehmer, die ihren Kredit nicht regelmäßig bedienen können, müssen mit der Kündigung des Kredits durch die Bank rechnen. Vom Kündigungsrecht können Banken jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch machen, auch wenn sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankern, dass sie den zugesagten Kredit dann kündigen können, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kunden drastisch verschlechtert haben.

Banken können nur dann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, wenn die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nicht nur vorübergehend ist und die Bank zudem auch nicht auf Sicherheiten zurückgreifen kann. Ebenso muss eine Teilzahlung nicht den gewünschten Effekt bringen. (OLG Düsseldorf, 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19).

Nachhaltige Verschlechterung der Vermögenslage

Die Bank kann dem Kreditnehmer nur dann kündigen, wenn sich herausstellt, dass sich die Vermögenslage des Kreditnehmers nachhaltig verschlechtert hat. Zahlungsausfälle allein reichen dabei nicht aus. Gemäß § 490 BGB darf der Kredit also nicht gekündigt werden, wenn sich die Vermögenslage nur vorübergehend verschlechtert hat. Sofern weiterhin eine ratenweise Tilgung des Kredits möglich ist, muss die Bank den Kredit ungekündigt lassen.

Keine Kündigung bei identischer Vermögenslage bei Vertragsschluss

Des Weiteren darf die Bank den Kredit nicht kündigen, wenn die Vermögenslage des Kreditnehmers bereits bei Kreditabschluss bekannt und identisch war.

Keine Kreditkündigung bei Sicherheiten

Sollten Zahlungsstockungen auftreten und die Bank kann auf Sicherheiten zurückgreifen, so ist eine Kündigung des Kredits aus wichtigem Grund ebenso ausgeschlossen.

Die Bank hat die Pflicht, den Kunden vor einer Kündigung des Kredits abzumahnen (OLG Düsseldorf v. 21.04.2020, Az. I-6 U 136/19).

Kündigungsrecht nach § 498 BGB

Sollte der Kreditnehmer bei Verbraucherdarlehen mit der Tilgungsrate von zwei aufeinander folgenden Raten im Rückstand sein, so kann sich die Bank auf ihr Kündigungsrecht nach § 498 BGB berufen. Daher sollten Kreditnehmer unbedingt mit der Bank ein Gespräch suchen, um erstens eine Kreditkündigung auszuschließen und zweitens eine Lösung zu finden.