Unmöglichkeit nach § 275 BGB

§ 275 BGB regelt den Ausschluss der Leistungspflicht. Damit gehört der Paragraf zu den Leistungsstörungen. Welche Arten sind zu unterscheiden und worin grenzen sie sich ab?

Definition Unmöglichkeit

Eine Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringung der Leistungsschuld. Beim Beamtendarlehen wäre dies rein fiktiv die dauerhafte Nichterbringung der Tilgungsraten.

1. Die wirkliche Unmöglichkeit, § 275 I

Die wirkliche Unmöglichkeit nach § 275 I umfasst alle Formen der Unmöglichkeit, zu denen die anfängliche objektive Unmöglichkeit, die anfängliche subjektive Unmöglichkeit und die nachträgliche objektive und subjektive Unmöglichkeit gehört. Bei diesen Formen wird der Schuldner ipso iure wegen impossibilium nulla est obligatio von der Leistungspflicht befreit.

2. Die moralische und faktische Unmöglichkeit, § 275 II und III

Bei der faktischen und moralischen Unmöglichkeit nach § 275 II und III erhält der Schuldner lediglich eine Einrede gegen den Gläubigeranspruch.

3. Vorübergehende Unmöglichkeit

Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nicht in § 275 BGB geregelt, siehe auch Begrifflichkeit des Embargo. Eine vorübergehende Unmöglichkeit liegt nur bei Fixgeschäften vor, bei dem nach § 242 BGB ein Abwarten des Gläubigers unzumutbar ist oder wenn bei Eintritt der Leistungsstörung eine Behebung des Hindernisses nicht absehbar ist.

Unmöglichkeit oder Verzug?

Beides schließt sich gegenseitig aus. Der Verzug setzt voraus, dass eine grundsätzliche Erbringbarkeit gegeben ist. Setzt eine Unmöglichkeit ein, ist ein Verzug nicht mehr denkbar. Der Gläubiger kann einen bis dahin erlittenen Verzögerungsschaden nach §§ 280 I, II und 286 ersetzt verlangen. Auch nach erfolglosem Fristablauf der Forderung kann eine Unmöglichkeit einsetzen.

Fazit: Unterschiede der Unmöglichkeiten

Bei § 275 I und § 275 II und III sind die Rechtsfolgen identisch. Der einzige Unterschied liegt darin, dass bei § 275 I der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wird, in § 275 II und III er eine Einrede einlegen muss.