Kreditzinsen nach § 6 a der Preisangabenverordnung (PAngV)

Das Gesetz schreibt es vor: Banken und Anbieter von Darlehen müssen mit diejenigen Zinsen werben, die auch tatsächlich für mindestens zwei Drittel der Kunden gelten (§ 6 a der Preisangabenverordnung (PAngV)). Bisher warben Kreditanbieter mit traumhaft niedrigen Zinsen, die nur in wenigen Fällen auch wirklich für den Kunden zugetroffen haben. Für die meisten Kunden galten schließlich höhere Zinskonditionen.

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