Rundfunkbeitrag für Zweitwohnung gekippt

Das Bundesverfassungsgericht entschied am 18. Juli 2018 (1 BvR 1675/16), dass der Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung bis zum 30. Juni 2020 abgeschafft werden muss. Bisher galt eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen wie auch für Ferienhäuser.

Der bis zum 17. Juli 2018 geltende und verpflichtende GEZ-Beitrag in Höhe von einem Drittel des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen wurde nun vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Grund dafür sei, dass die Regelung der Beitragspflicht für Zweitwohnungen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nun ist der Beitragsservice verpflichtet, bis zum 30. Juni 2020 eine neue Beitragserhebung auszuarbeiten und umzusetzen.

Beitragsfreiheit kann bereits jetzt beantragt werden

Personen, die eine Zweitwohnung besitzen und den GEZ-Beitrag abführen, können schon jetzt eine Beitragsfreiheit für die Zweitwohnung beantragen. Der Antrag muss beim Beitragsservice gestellt werden.

Seit dem Jahr 2013 wird der Rundfunkbeitrag nicht mehr nach die im Haushalt befindlichen Mediengeräte abgerechnet, sondern es wird ein Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 17,50 Euro pro Haushalt berechnet, unabhängig davon, ob sich in dem Haushalt tatsächlich Mediengeräte befinden oder nicht. Die Höhe des Pauschalbeitrags ist bis zum Jahr 2019 festgeschrieben, was bedeutet, dass ab 2020 eine neue Beitragshöhe festgelegt werden kann.

Der Beitragsservice, ehemals GEZ, kann nicht beliebig seinen Rundfunkbeitrag in der Höhe anpassen. Vielmehr wird die Beitragshöhe von einer 16-köpfigen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten (KEF) festgelegt.

Quelle Vorschaubild: wikipedia.de (Bild: gemeinfrei)